Düsseldorfer Tabelle 2020

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Die Bedarfssätze von Kindern gemäß der Düsseldorfer Tabelle wurden zum 1.1.2020 angehoben. Damit erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch von unterhaltsberechtigten Kindern.

Das Kindergeld beträgt weiterhin 204,00 € für ein erstes und zweites Kind, 210,00 € für ein drittes Kind und 235,00 € für jedes weitere Kind.

 

Inhalt der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle bildet den finanziellen Bedarf von Kindern ab und ist Maßstab für die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts. Sie wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben.

 

Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2020

Gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2020, die zum 1.1.2020 Gültigkeit erlangt hat, steigen die monatlichen Unterhalts(zahl)beträge für Kinder je nach Alter des Kindes und unterhaltsrelevantem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen zwischen 15,00 € und 34,00 €.

Der Mindestbedarf steigt

-    für Kinder unter sechs Jahren von 354,00 € auf 369,00 €
-    für Kinder zwischen sechs und elf Jahren von 406,00 € auf 424,00 € und
-    für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren von 476,00 € auf 497,00 €.

Die Bedarfsbeträge für volljährige Kinder steigen nur leicht zwischen 3 EUR und 4 EUR. Deutlich angehoben wurde der Bedarf für Volljährige mit einem eigenen Hausstand, auf nun 860,00 €, statt bisher 735,00 €.

Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Hat der Unterhaltspflichtige an mehr Personen Unterhalt zu zahlen, erfolgt für jede weitere Person eine Abgruppierung um eine Einkommensgruppe. Bei nur einem Unterhaltsberechtigten bemisst sich der Kindesunterhalt hingegen nach der nächst höheren Einkommensgruppe.

Jedem Zahler von Kindesunterhalt muss empfohlen werden, seine aktuelle Unterhaltsverpflichtung zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kindesunterhalt in Form eines dynamischen Unterhalts, der den zu zahlenden Kindesunterhalt in Form eines Prozentsatzes des Mindestbedarfs ausweist (z.B. "120% des Mindestbedarfs"), festgelegt ist. Denn dann muss der Unterhaltspflichtige von sich aus den ab dem jeweiligen Zeitraum geltenden höheren Unterhalt bezahlen.
Unterhaltsberechtigte sollten darauf hinwirken, dass die neuen Beträge geleistet werden.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2020 finden Sie hier. Am Ende des Dokuments sind die Tabellen mit den vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich zu leistenden Zahlbeträgen abgedruckt. Diese sind nicht mit den auf Seite 1 gelisteten Bedarfssätzen identisch, da bei der Ermittlung der Zahlbeträge das hälftig auf den Bedarf anzurechnende Kindergeld berücksichtigt werden muss.

Aktualisiert wurden auch die Süddeutschen Leitlinien, die Sie sich hier herunterladen können. Bitte beachten Sie, dass in den Leitlinien nur die Bedarfssätze der Kinder gelistet sind. Vom Unterhaltspflichtigen zu entrichten sind aber die Zahlbeträge, wie sie im Anhang der Düsseldorfer Tabelle stehen.

 

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