Düsseldorfer Tabelle 2022

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Zum 1.1.2022 wurden die Bedarfssätze von Kindern gemäß der Düsseldorfer Tabelle und damit der Kindesunterhalt erhöht.

Als größte Neuerung ist die Fortschreibung der abgestuften Bedarfsätze bis zu einem monatlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 11.000,00 € zu sehen.

 

Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle bildet den finanziellen Bedarf von Kindern ab und ist Maßstab für die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts. Sie wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben.

 

Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2022

Mit Spannung erwartet wurde, wie die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Bedarfssätzen von Kindern bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen ungesetzt wird. In seinem Beschluss vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19, hat der BGH in Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass eine Fortschreibung der Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle bis zu einem unterhaltsrechtlich bereinigtem Einkommen des Pflichtigen von moantlich 11.000,00 € möglich ist. Während früher bei einem Einkommen von mehr als 5.501,00 € der Unterhalt nach den "konkreten Umständen des Einzelfalls" zu bemessen war, was in der Regel die Darlegung des konkreten Bedarfs des Kindes erforderlich machte, ist nun eine pauschale Bestimmung des Barbedarfs anhand von Einkommensstufen auch bei einem Einkommen von bis zu 11.000,00 € möglich.

Während Ansätze in der Literatur einen Bedarf je nach Alter des Kindes und Einkommen des Pflichtigen von monatlich bis zu 1.534,00 € pro Kind skizzierten, sind die Höchstbeträge nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle moderater ausgefallen. So liegt der Bedarf für ein Kind mit einem Alter von bis fünf Jahren in der höchsten Einkommensgruppe (bereinigtes monatliches Einkommen von 9.501,00 € bis 11.000,00 €) nun bei monatlich 792,00 €, bei Kindern zwischen sechs und elf Jahren bei monatlich 910,00 €, bei Kindern zwischen 12 und 17 Jahren bei monatlich 1.066,00 € und bei Kindern ab 18 Jahren bei monatlich 1.138,00 €. Zur Ermittlung des tatsächlichen zu zahlenden Betrags ist das Kindergeld bei Kindern bis 17 Jahren zur Hälfte, bei Kindern ab 18 Jahren in voller Höhe anzurechnen.

Der Mindestbedarf steigt
-    für Kinder unter sechs Jahren von 393,00 € auf 396,00 €
-    für Kinder zwischen sechs und elf Jahren von 451,00 € auf 455,00 € und
-    für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren von 528,00 € auf 533,00 €.

Die Bedarfsbeträge für volljährige Kinder betragen zwischen 569,00 € und 1.138,00 €. Der Bedarf für Volljährige mit einem eigenen Hausstand liegt unverändert bei mindestens 860,00 €.

Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Hat der Unterhaltspflichtige an mehr Personen Unterhalt zu zahlen, erfolgt für jede weitere Person eine Abgruppierung um eine Einkommensgruppe. Bei nur einem Unterhaltsberechtigten bemisst sich der Kindesunterhalt hingegen nach der nächst höheren Einkommensgruppe.

Jedem Kindesunterhaltspflichtigen muss empfohlen werden, seine aktuelle Unterhaltsverpflichtung zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kindesunterhalt in Form eines dynamischen Unterhalts, der den zu zahlenden Kindesunterhalt in Form eines Prozentsatzes des Mindestbedarfs ausweist (z.B. 128%), festgelegt ist. Denn in diesem Fall muss der Unterhaltspflichtige von sich aus den ab dem jeweiligen Zeitraum geltenden höheren Unterhalt leisten.
Unterhaltsberechtigte sollten darauf hinwirken, dass die neuen Beträge bezahlt werden.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2022 finden Sie hier. Am Ende des Dokuments sind die Tabellen mit den vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich zu leistenden Zahlbeträgen abgedruckt. Diese sind nicht mit den auf Seite 1 gelisteten Bedarfssätzen identisch, da bei der Ermittlung der Zahlbeträge das hälftig auf den Bedarf anzurechnende Kindergeld berücksichtigt werden muss.

Aktualisiert wurden auch die Süddeutschen Leitlinien, die Sie sich hier herunterladen können. Bitte beachten Sie, dass in den Leitlinien nur die Bedarfssätze der Kinder abgedruckt sind. Vom Unterhaltspflichtigen zu entrichten sind aber die Zahlbeträge, wie sie im Anhang der Düsseldorfer Tabelle stehen.

Düsseldorfer Tabelle 2022

Süddeutsche Leitlinien 2022

 

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