Zum 1.1.2022 wurden die Bedarfssätze von Kindern gemäß der Düsseldorfer Tabelle und damit der Kindesunterhalt erhöht.
Als größte Neuerung ist die Fortschreibung der abgestuften Bedarfsätze bis zu einem monatlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 11.000,00 € zu sehen.
Die Bedarfssätze von Kindern gemäß der Düsseldorfer Tabelle wurden zum 1.1.2020 angehoben. Damit erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch von unterhaltsberechtigten Kindern.
Das Kindergeld beträgt weiterhin 204,00 € für ein erstes und zweites Kind, 210,00 € für ein drittes Kind und 235,00 € für jedes weitere Kind.
Kosten einer Scheidung sind nach einem am 18.05.2017 ergangenem Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 9/16) nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig.