Düsseldorfer Tabelle 2026
Zum 1.1.2026 wurden tournusmäßig die Bedarfssätze von Kindern gemäß der Düsseldorfer Tabelle und damit der Kindesunterhalt erhöht.
Die Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle bildet den finanziellen Bedarf von Kindern ab und ist Maßstab für die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts. Sie wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben.
Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2026
Gegenüber dem Vorjahr hat die Düsseldorfer Tabelle kaum Änderungen erfahren. Die Bedarfssätze sind lediglich leicht angehoben worden.
Der Mindestbedarf steigt
- für Kinder unter sechs Jahren von 482,00 € auf 486,00 €
- für Kinder zwischen sechs und elf Jahren von 554,00 € auf 558,00 € und
- für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren von 649,00 € auf 653,00 €.
Die Bedarfsbeträge für volljährige Kinder betragen zwischen 689,00 € und 1.396,00 €. Der Bedarf für ein studierendes Kind mit einem eigenen Hausstand liegt unverändert bei mindestens 990,00 €.
Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Hat der Unterhaltspflichtige an mehr Personen Unterhalt zu zahlen, erfolgt für jede weitere Person eine Abgruppierung um eine Einkommensgruppe. Bei nur einem Unterhaltsberechtigten bemisst sich der Kindesunterhalt hingegen nach der nächst höheren Einkommensgruppe.
Jedem Kindesunterhaltspflichtigen muss empfohlen werden, seine aktuelle Unterhaltsverpflichtung zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kindesunterhalt in Form eines dynamischen Unterhalts, der den zu zahlenden Kindesunterhalt in Form eines Prozentsatzes des Mindestbedarfs ausweist (z.B. 160%), festgelegt ist. Denn in diesem Fall muss der Unterhaltspflichtige von sich aus den ab dem jeweiligen Zeitraum geltenden höheren Unterhalt leisten.
Unterhaltsberechtigte sollten darauf hinwirken, dass die neuen Beträge bezahlt werden.
Die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 finden Sie hier. Am Ende des Dokuments sind die Tabellen mit den vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich zu leistenden Zahlbeträgen abgedruckt. Diese sind nicht mit den auf Seite 1 gelisteten Bedarfssätzen identisch, da bei der Ermittlung der Zahlbeträge das hälftig auf den Bedarf anzurechnende Kindergeld berücksichtigt werden muss.
Aktualisiert wurden auch die Süddeutschen Leitlinien, die Sie sich hier herunterladen können. Bitte beachten Sie, dass in den Leitlinien nur die Bedarfssätze der Kinder abgedruckt sind. Vom Unterhaltspflichtigen zu entrichten sind aber die Zahlbeträge, wie sie im Anhang der Düsseldorfer Tabelle stehen.